Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen auf den Friedhöfen
Gemäß § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 26.10.2010 sind die Inhaberinnen/Inhaber bzw. die Nutzungsberechtigte/n von Grabstätten verpflichtet, das Grabmal auf die Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Kommen die Inhaberinnen/Inhaber und Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nach, haften sie für sich daraus ergebende Schäden.
Wir bitten, den in Frage kommenden Personenkreis, die Grabmale auf ihre Standfestigkeit hin zu prüfen.
Im Übrigen behalten wir uns eine Nachprüfung vor.
Frankenberg (Eder), 15.03.2025
DER MAGISTRAT
der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder)
- Friedhofsverwaltung -
gez.
Eckes
Bürgermeisterin
FG 1.7
Az.: 5.55.030