Amtliche Bekanntmachung
Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
Gemäß §§ 11 und 12 in Verbindung mit § 3 der Satzung der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder) über die Straßenreinigung, zuletzt geändert am 9. Februar 2016, haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte) Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 11 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für Rutschbahnen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 11 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
Bei Eisglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 Metern abzustumpfen. In Straßen, wo nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, haben in Jahren mit ungerader Endziffer die Verpflichteten den Gehweg zu reinigen, an deren Grundstück der Gehweg liegt. In Jahren mit gerader Endziffer die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke.
Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindestbreite von 1,50 m (in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend) abgestumpft werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitte und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und zu beseitigen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorstehend bezeichneten Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Frankenberg (Eder), 01. November 2024
DER MAGISTRAT
der Philipp-Soldan-Stadt Frankenberg (Eder)
Barbara Eckes
Bürgermeisterin