Anmeldung Brauchtumsfeuer

  • Leistungsbeschreibung

    Brauchtumsfeuer werden von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein ausgerichtet. Sie finden im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt, die für jedermann zugänglich ist.

    Verfahrensablauf

    - Die Durchführung ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vorab anzumelden

    - Der Untergrund ist vorab mit Sand, Kies oder Steinen abzudecken

    - Damit Tiere keinen Unterschlupf finden, darf die Feuerstelle erst am Tag des Anzündens geschichtet werden

    - Die Höhe und der Durchmesser

    Brennmaterial

    Zulässig ist die Verbrennung von unbehandelten, trockenen Brennholz, Baumstämmen und Strauchschnitt. Beschichtete und behandelte Hölzer sowie sonstige Abfälle, wie z. B. Altreifen oder die Verbrennung von Mineralölprodukten sind verboten.

    Durchführung

    - Mindestens eine Aufsichtsperson, die das Feuer von Beginn bis Ende überwacht

    - Das Feuer ist unter ständiger Kontrolle zu halten

    - Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind zu beaufsichtigen

    - Das Feuer ist zu löschen, wenn starker Wind auftritt oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche               Belästigung der Allgemeinheit auftritt

    - Löschmittel bzw. Löschgeräte sind bereit zu halten

    - Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist die Feuerwehr über die 112 zu alarmieren.

    - Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind

    Gefahrenabwehr

    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    - 150 m zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen
    - 150 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen und zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe, verarbeitet oder gelagert    werden
    - 100 m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
    - 50 m zu Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
    - 50 m zu sonstigen Gebäuden
    - 50 m zu öffentlichen Verkehrswegen, - Flächen
    - 20 m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzbepflanzung, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern;
    - 10 m zur Grundstücksgrenze des für die Durchführung des Brauchtumsfeuers vorgesehenen Grundstücks
    - 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen 

    Verbote

    - Brauchtumsfeuer dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, als Naturdenkmal geschützten Flächen, geschützten Landschaftsbestandteilen,    gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten sowie an bundeseigenen Ufergrund-       stücken an den Bundeswasserstraßen entzündet werden.

    - Brauchtumsfeuer dürfen nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden

    - Unabhängig von diesen Einzelverboten ist bei Bekanntgabe von Waldbrandalarmstufen das Entzünden von Brauchtumsfeuer generell verboten

    Hinweis

    Im Einzelfall kann es vorkommen, dass ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden muss. Hierfür können ggf. Kosten für den Antragsteller entstehen.



  • Rechtsgrundlage

    - § 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

    - § 11 i.V.m. § 7 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)